Eine rechtliche oder auch gesetzliche Betreuung, wie sie unser Verein leistet und anbietet, ist in den §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das volljährige Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder psychischen Einschränkung Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten. Hierbei erhält der Betreuer/die Betreuerin durch die gerichtliche Bestellung nach außen die Vertretungsmacht für die betroffene Person, um deren rechtliche Angelegenheiten regeln zu können, hat aber im Innenverhältnis den Willen der betroffenen Person zu beachten und nach diesem zu handeln. Die rechtliche Betreuung kann nicht gegen den Willen der betroffenen Person eingerichtet werden, es sei denn, die betroffene Person ist zur Bildung eines freien Willens auf Grund ihrer Erkrankung oder Beeinträchtigung nicht in der Lage.
Betreuung
Mit der Einführung des Betreuungsrechts im Jahre 1992 wurde die Entmündigung abgeschafft und die bis dahin bestehenden Institute der Pflegschaft und Vormundschaft für Volljährige durch die Betreuung ersetzt. Die Einrichtung der Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person. Das bedeutet, die zu betreuende Person hat grundsätzlich weiterhin die Fähigkeit und Möglichkeit, im Rechtsverkehr bindende Erklärungen abzugeben. Eine Ausnahme hiervon bildet die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zum Schutz der betroffenen Person vor selbstschädigendem Verhalten. Dieser bewirkt, dass die von der betroffenen Person abgegebenen Erklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Einwilligung des Betreuers/der Betreuerin bedürfen.
Die rechtliche Betreuung ist von der sozialen, pflegerischen oder gesundheitlichen Betreuung abzugrenzen.
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung sind das Vorliegen einer psychischen, körperlichen oder geistigen Erkrankung bei der betroffenen Person, die dazu führt, dass diese ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr selbständig regeln kann. Bei der Bestellung des Betreuers/der Betreuerin werden auch die einzelnen Aufgabenkreise festgelegt, in denen der Betreuer/die Betreuerin für die zu betreuende Person tätig werden darf. Der Betreuer/die Betreuerin darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die betroffene Person der Hilfe bedarf. Eine Betreuung soll ebenso nur dann eingerichtet werden, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person, die diese nicht mehr selbst regeln kann, nicht durch einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte oder andere Hilfen wie zum Beispiel soziale Dienste genauso gut besorgt werden können.
Die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin wird regelmäßig durch das Gericht überprüft, spätestens nach 7 Jahren. Diese Überprüfungsfrist wird im Beschluss des Amtsgerichts über die Bestellung festgelegt.
Zum Betreuer/Zur Betreuerin ist eine natürliche Person zu bestellen, die bereit und geeignet ist, die betroffene Person persönlich zu betreuen. Bei der Auswahl des Betreuers/der Betreuerin sind sowohl die Wünsche der betroffenen Person als auch verwandtschaftliche und sonstige enge soziale Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten (beispielsweise in Erbangelegenheiten) zu berücksichtigen. Die Betreuung dient dem Wohl der zu betreuenden Person. Sie soll befähigt werden, ihr Leben nach eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise wird der/die Betreuer/-in für die betroffene Person tätig, soweit diese es wünscht.
Typische Tätigkeiten eine Betreuers/einer Betreuerin sind zum Beispiel das Führen von Gesprächen mit der betroffenen Person, die Verwaltung der Finanzen, das Abholen und Auszahlen von Bargeld, schriftliche, telefonische und persönliche Korrespondenz mit Ämtern, Institutionen, Vermietern, der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) , Arbeitgebern, Ausbildungsbetrieben, Ärzten, sonstigen Einrichtungen, Krankenversicherungen und sämtlichen Vertragspartnern des Betroffenen, das Stellen von Anträgen auf Sozialleistungen und Rentenversicherungsleistungen, ggf. auch das Einlegen und die Begründung von Rechtsmitteln, die Begleitung zu oder Wahrnehmung von Terminen bei Ämtern, Gerichten, der Polizei oder anderen Institutionen, die Organisation von anderen Hilfen wie Pflegediensten, sozialen Betreuungsleistungen und Pflegeheimplätzen sowie die Hilfestellung bei der Anregung von Betreuungen.
Sehr wichtig, und daher immer von uns als Betreuer/-innen bei all unseren Tätigkeiten zu beachten, ist, dass die Wünsche und der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen sind und den Lebensauffassungen des Betreuers/der Betreuerin und der Allgemeinheit vorgehen. Der Betreuer/die Betreuerin unterstützt die betroffene Person im Rahmen des Möglichen bei der Durchsetzung ihrer Vorstellungen vom Leben. Er/Sie soll daher in der konkreten Betreuung weder anderen Privatpersonen noch Ämtern, Behörden oder sonstige Institutionen helfen.