Diese drei Institute dienen der Vorsorge für den Fall, dass Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Situation kommen, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst Entscheidungen zu treffen. In einer Betreuungsverfügung können Sie vorab festlegen, wer Ihr Betreuer/ Ihre Betreuerin sein soll und wie sie betreut werden möchten.
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer oder mehreren von Ihnen ausgewählten Person(-en) die rechtliche Vertretungsmacht, in den von Ihnen festgelegten Bereichen für Sie tätig zu werden und Erklärungen abzugeben, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Unterschied zur Betreuungsverfügung liegt unter anderem darin, dass der von Ihnen benannte Betreuer dem Gericht rechenschaftspflichtig ist, der Vollmachtnehmer jedoch nicht.
Die Patientenverfügung stellt ebenfalls eine Willenserklärung für den Fall dar, dass Sie Ihren Willen nicht mehr wirksam kundtun können, hier jedoch ausschließlich hinsichtlich medizinischer Maßnahmen und ärztlicher Heileingriffe. Sie können sich mit der Patientenverfügung auch zu lebensverlängernden Maßnahmen erklären und so Ihren Angehörigen die entsprechenden Entscheidungen abnehmen.
Für weitere Informationen und Hilfen vereinbaren Sie gern telefonisch einen Termin unter: (03364) 28 41 78